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Schönheitsreparatur Mietrecht

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Berliner Testament Teil II

Das Berliner Testament ist bei größeren Vermögen oft eine Steuerfalle. Es treten zwei erbschaftssteuerrechtlich ungünstige Folgen ein:

1. Die Schlusserben verlieren den ihnen gegenüber dem zuerst versterbenden Elternteil   zustehenden persönlichen Freibetrag von derzeit Euro 400.000.

2. In der Person des überlebenden Ehegatten vereinigt sich das eigene Vermögen mit demjenigen des zuerst verstorbenen Ehegatten, wodurch eine erbschaftssteuerrechtliche Mehrbelastung eintritt, da der Steuertarif progressiv ausgestaltet ist.

 

Im folgenden ein Beispiel, wobei Besonderheiten wie Versorgungsfreibeträge etc. nicht berücksichtigt werden:

 

Die Eheleute Fritz und Maria Müller setzen sich durch gemeinschaftliches Testament gegenseitig zu Erben ein. Schlusserbe soll ihr Sohn Fridolin Müller sein. Beide Eheleute verfügen über ein Vermögen von jeweils Euro 350.000. Es verstirbt zuerst Fritz Müller und wird von seiner Ehefrau Maria beerbt. Auf diese geht somit im Erbgang das Vermögen des Fritz Müller in Höhe von Euro 350.000 über. Maria Müller muss aufgrund des ihr als Ehefrau zustehenden Freibetrags von Euro 500.000 keine Erbschaftssteuer bezahlen. Nach dem Tod der Maria Müller geht das auf Euro 700.000 angewachsene Vermögen auf den Schlusserben Fridolin Müller über. Nach Abzug des ihm zustehenden Freibetrags von Euro 400.000 muss er Euro 300.000 versteuern. Die Erbschaftssteuer beläuft sich auf 11%, somit auf Euro 33.000. Der große Nachteil für Fridolin Müller besteht darin, dass er den ihm nach Ableben seines Vaters Fritz normalerweise zustehenden Freibetrag von Euro 400.000 mangels Erbenstellung nicht geltend machen konnte, ihn also zugunsten der Finanzverwaltung verschenkt hat.

 

Da man dem Fiskus kein Geld schenken sollte, muss man bei größeren Vermögen andere steuerrechtliche Gestaltungsformen als das typische Berliner Testament finden. So könnte an eine Vor-und Nacherbschaft gedacht werden oder an eine Nießbrauchsregelung. Auch könnte bei einem Berliner Testament daran gedacht werden, nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten ein Vermächtnis zugunsten des Schlusserben zu regeln oder zur Abmilderung der Steuerlast doch die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs zuzulassen.

 

Für welche Gestaltungsform man sich entschließt, muss einem intensiven Beratungsgespräch vorbehalten bleiben, bei dem an Hand des konkreten Vermögens der Ehegatten die günstigste steuerrechtliche Regelung gefunden wird. Dabei sind auch andere erbschaftssteuerrechtlich mindernde Aspekte wie Versorgungsfreibeträge und bei Ehegatten zusätzlich der sich steuermindernd auswirkende Zugewinnausgleich zu berücksichtigen.

 

 

Berliner Testament Teil I


Das Berliner Testament ist die beliebteste Verfügung von Todes wegen der meisten Deutschen. Damit setzen sich Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner gegenseitig zu Erben ein; nach dem Tod des zuletzt Versterbenden soll dann ein bestimmte Person, meist das Kind oder die Kinder , als Schlusserben alles erben. Dieses beliebte Testament erweist sich bei größeren Vermögen oft als Steuerfalle. Ich werde auf diesen oft vernachlässigten Aspekt später in Teil II zurückkommen. Vorher soll auf einige andere Punkte, die sich als nachteilig herausstellen können, verwiesen werden:

Die typische Formulierung eines Berliner Testaments lautet wie folgt:

Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Als Erben des überlebenden Ehegatten und für den Fall unseres gemeinsamen Ablebens setzen wir unsere  gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen ein .

Im Zweifel sind solche Verfügungen von Todes wegen wechselbezüglich , d.h. sie können durch den Letztversterbenden  nicht mehr geändert werden.

Zweifel kommen auf, wenn man bedenkt, dass der länger lebende Ehegatte auf die Idee kommt, sich nach Ableben des Ehepartners wieder zu verheiraten.  Dieser Vorgang würde zugunsten des neuen Ehepartners gesetzliche Erbansprüche , zumindest in Form eines Pflichtteilsanspruchs auslösen, was wiederum zulasten der Ansprüche der Schlusserben (Kinder) geht. Dieser Problematik kann man mit folgender Wiederverheiratungsklausel begegnen:

Sollte der überlebende Ehegatte wieder heiraten, so muss er im Zeitpunkt der Wiederverheiratung an jedes unserer gemeinsamen Kinder ein Vermächtnis auszahlen. Die Höhe dieses Geldvermächtnisses entspricht dem Wert des gesetzlichen Erbteils eines jeden Kindes zum Zeitpunkt des Ablebens des vorverstorbenen Ehegatten.

Ein weiteres Problem kann auf den überlebenden Ehegatten zukommen, wenn eines oder alle der als Schlusserben eingesetzten Kinder nach Ableben des erstversterbenden Ehepartners den Pflichtteil verlangt. Man muss sich nämlich vergewärtigen, dass ein Berliner Testament die eingesetzten Schlusserben , in der Regel die Kinder, zunächst enterbt, da sie ihren gesetzlichen Erbteil nicht von dem überlebenden Ehegatten verlangen können . Dann aber sind sie zumindest pflichtteilsberechtigt, was rechnerisch bedeutet, dass sie zumindest die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils von dem überlebenden Ehepartner verlangen können. Bei großen Sachvermögen (Immobilien ) würde der überlebende Ehepartner in große finanziellen Schwierigkeiten kommen, weil er zur Befriedigung der Pflichtteilsprüche erhebliche Geldmittel durch Versilberung von Sachvermögen flüssig machen müsste. Gerade dieses Ergebnis wollen die Verfasser eines Berliner Testaments vermeiden. Da man den Kindern ihren Pflichtteilsanspruch grundsätzlich nicht nehmen kann, versuchen die Ehegatten , dieses Problem mit folgender Pflichtteilsstrafklausel in den Griff zu kriegen:

Sollte eines unserer Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden gegenüber dem überlebenden Ehegatten Pflichtteilsansprüche geltend machen, so wird dieses Kind auch nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten enterbt und soll nur den Pflichtteil erhalten.

Was bei großen Vermögen gegen die Abfassung eines Berliner Testaments spricht, ist eine steuerliche Problematik , denn man muss sich vor Augen halten, dass das eigene Vermögen zweimal weitergegeben und  folgerichtig grundsätzlich auch zweimal in voller Höhe besteuert wird.  Dazu mehr in Berliner Testament Teil II

 

Neue Pfändungsfreigrenzen

Am 8.4.2013 sind im Bundesgesetzblatt neue Pfändungfreigrenzen verkündet worden. Ab 1.7.2013 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Der monatlich unpfändbare Grundbetrag erhöht sich auf € 1045,04 (bisher € 1028,89). Dieser Betrag erhöht sich bei gesetzlicher Unterhaltspflicht um monatlich € 393,30 für die erste unterhaltsberechtigte Person und um jeweils € 219,73 für die zweite bis fünfte Person.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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AGB stehen unter ständiger Kontrolle der Rechtsprechung. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) in neueren Entscheidungen bisher übliche Klauseln zum Haftungsausschluss sowie zum Aufrechnungsverbot für unwirksam erklärt. Diese Klauseln müssen nunmehr in den AGB von Unternehmen zwingend überarbeitet und der Rechtsprechung angepasst werden.

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